Tinnitusdiagnostik

 

 

 

Die Ursache des Tinnitus ist nicht an einem Geschehen oder einer Schädigung festzumachen. Es gibt verschiedene Formen und unterschiedliche Ursachen. Zunächst muß untersucht werden ob organische Ursachen für das Ohrgeräusch ermittelt werden können oder ob der subjektive Leidensdruck ohne erkennbare organische Ursachen im Vordergrund steht.

 

Hierzu werden in der Praxis einige Untersuchungen des Hörorganes durchgeführt. Zusätzlich ist es bei dem Vorliegen eines Ohrgeräusches sinnvoll den Hörnerven und den Gleichgewichtsnerven zu überprüfen. Es gibt seltene Tumoren an diesen Nerven die ausgeschlossen werden sollten. Hierzu wir eine entsprechende Diagnostik in der Praxis duchgeführt: Die Gleichgewichtsprüfung(ENG) und die Hirnstammaudiometrie(BERA).

 

Danach müssen die Ergebnisse bewertet und die individuell sinnvollste Therapie herausgearbeitet werden

 

Die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für HNO unterscheiden den

akuten idiopathischen Tinnitus( Dauer bis zu 3 Monaten):

Eine Arzneimittelbehandlung ist als Versuch möglich. Empfehlenswert sind die rheologische Therapie (Haes als Infusion) und Glukokortikoide(Oral und parenteral).

weiterhin gibt es den

Chronischen Tinnitus(länger als 3 Monate):

Hier ist das Tinituscounseling sinnvoll (Verhaltenstherapie,Habituation)

und bei entsprechend vorhandener Hörminderung eine Hörgerätversorgung.

 

Zusätzlich ist beim Tinnitus eine HWS-Therapie sowie eine gnathologisch/orthiopädische Therape  manchmal erfolgreich.

 

Eine wirksame Tinnitus spezifische Arzneimitteltherapie des chronischen Tinnitus steht nicht zur Verfügung.

Nach dem Justitiar des HNO-Berufsverbandes können vom behandelnden Arzt für empfehlenswert oder zumindest für vertretbar erachtete Therapieverfahren des akuten Tinnitus als individuelle Gesundheitsleistungen angeboten werden.

Da die Kostenträger (Krankenkassen) die Auffassung vertreten, dass Zweifel an der Wirksamkeit der bisher bekannten Therapieverfahren bei Hörsturz bestehen, dürfen solche Leistungen nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 12 SGB V nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.